Vom Bestellerprinzip bei Vermietung zum Bestellerprinzip im Verkauf
Das "Bestellerprinzip "light" - oder: die neue Regelung zur Verteilung der Maklerprovision.
Wenn das beabsichtigte Gesetz umgesetzt wird, wird eine neue Maklerkultur in Deutschland entstehen.
Die neue Regelung der "Verteilung der Maklerprovision" für Verbraucher, die ab 23.12.2020 für den Immobilienverkauf verbindlich und rechtwirksam wird, hat folgende Kernbereiche:
- Maklerverträge betreffend Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser/Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (zum Beispiel E-Mail).
- Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessenvertreter für sowohl Käufer als auch Verkäufer tätig, kann er die Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Er muss dafür zwei Maklerverträge abschließen - gemäß § 656c BGB.
- Hat nur eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist sie verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen - gemäß § 656d BGB.
- Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage betragen - gemäß § 656d BGB.
Als Konsequenz daraus wird die Maklertätigkeit zu mehr Qualität führen. Weil Verkäufer jetzt nur noch leistungsfähige und kenntnisreiche Unternehmen beauftragen werden. Es wird mehr und sicherere Gemeinschaftsgeschäfte zwischen den Maklern geben. Die unsägliche "Kostenlos für Verkäufer"-Werbung wird der Vergangenheit angehören. Daraus ergeben sich Vorteile für die Verbraucher und deshalb auch für die Makler. In jedem Falle ist Sicherheit gewonnen für alle Marktteilnehmer und erstmals eine Honorarstruktur geschaffen.